

Ständig bellende Hunde können sichergestellt werdenWer Hunde hält, muss dafür sorgen, dass andere durch deren Bellen nicht unerträglich gestört werden. Unternimmt der Halter nichts, obwohl die Hunde ständig unzumutbaren Lärm machen, können die Hunde weggenommen werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen (AZ: 1 B 215/09) vom 3. September 2009 hervor.
Sandra S. hat ein großes Gartengrundstück mit einer darauf liegenden Gaststätte. In der Nacht wird der Besitz von zwei Dobermännern bewacht. Die Hunde werden auf dem Hinterhof des Grundstücks gehalten und sollen mögliche Einbrecher abschrecken. Allerdings bellen sie auch bei jedem ganz normalen Fußgänger, der den angrenzenden Weg entlang kommt. Das wollen die Besitzer des benachbarten Einfamilienhauses nicht hinnehmen. Sie fühlen sich in ihrer Nachtruhe durch die bellenden Hunde gestört. Obwohl die zuständige Behörde das Halten der Hunde verbietet, ändert sich nichts. Zwei Jahre später werden die Tiere deshalb von der Behörde eingezogen.
Dagegen wehrte sich Frau S. vor Gericht. Doch das Oberverwaltungsgericht Bremen war nicht auf ihrer Seite. Wer Hunde hält, muss dafür sorgen, dass andere durch deren Bellen nicht unverträglich gestört werden. Unternimmt der Halter nichts gegen wiederholt unzumutbaren Lärm, dann können die Hunde auch eingezogen werden. Nach dem Bremer Ortsgesetz seien Tiere ausdrücklich so zu halten, dass andere Personen durch die Geräusche nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Da keine Maßnahme zur Lärmreduzierung, die weniger weit in die Rechte des Hundehalters eingriff, abzusehen war, war die Sicherstellung der Hunde verhältnismäßig und rechtlich einwandfrei.
OVG Bremen, Beschluss vom 3. 9. 2009, Az. 1 B 215/09 und 1 B 216/09 Sicherstellung von Hunden rechtmäßig, die durch ihr Bellen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen verursachen Verbot der Tierhaltung bei wiederholten Verstößen gegen Tierschutz zulässigDas Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Tierhalter, die wiederholt und beharrlich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einem Tierhaltungsverbot belegt werden können.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein 38-jähriger Mann, war erstmals 2002 durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) aufgefallen. Schon seinerzeit waren bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner verwahrlosten Wohnung 13 Katzen, ein Hund und mehrere Kaninchen aufgefunden worden, wobei mehrere Katzen unter Entzündungen der Augen oder Ohren litten. 2005 fand man wiederum zehn Katzen in seiner Wohnung, von denen sechs fortgenommen wurden, weil sie an diversen Erkrankungen, besonders an Ohrmilben, litten. 2007 nahm das Veterinäramt dem Antragsteller erneut sechs verwahrloste Katzen auf Dauer weg und untersagte ihm bestandskräftig jegliches Halten von Wirbeltieren auf unbestimmte Zeit. Im Juli 2009 wurde der Behörde schließlich bekannt, dass der Antragsteller Frettchen verkauft hatte, die von Milben befallen waren.
Tierhaltungs- und Betreuungsverbot beharrlich ignoriert
Im gerichtlichen Eilverfahren gegen ein erneut ausgesprochenes Haltungsverbot der Behörde blieb der Antragsteller – gegen den das Amtsgericht Tiergarten 2007 sogar eine Freiheitsstrafe wegen Tierquälerei verhängt hatte - ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte das Haltungsverbot. Es sei offenkundig, dass er das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot beharrlich ignoriert habe und daher unzuverlässig sei. Nach den aktenkundigen Vorfällen der Vergangenheit scheine es nur eine Frage der Zeit zu sein, dass sich Tiere in seinem Haushalt Parasiten zuzögen. Die Maßnahme belaste den Mann im Übrigen nur geringfügig, da er wegen einer alsbald anzutretenden Gefängnisstrafe ohnehin für eine anderweitige Betreuung seiner Tiere sorgen müsse.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
Aktenzeichen: VG Berlin 24 L 161.10 vom 09.06.2010
Quelle: Pressemitteilung VG Berlin vom 15.06.2010 http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20100615.0915.299316.html Gänse suchen ein ZuhauseGanter und Gänse insgesamt 6 sitzen auf Büsum, und suchen ein Zuhaus ohne Bratentopf…. Sie sind ca. 2 – 3 Jahre alt.
Wer kann helfen? Bitte großzügig weiterleiten..
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Wussten Sie...dass es erst seit 1986 in Deutschland verboten ist, Hunde, Katzen und Affen zu schlachten bzw. zu verzehren?
Gnadenhof in Deutschland gesuchtHier im Süden von Teneriffa gibt es einen aktuellen Notfall, für den wir in den nächsten 3 Monaten eine endgültige Lösung finden müssen. Es geht um die Aufgabe der Welpenstation und des Gnadenhofes von Ulla Schumacher.
Die aktuelle Situation ist so, daß Fr. Schumacher leider ihre Tierschutzaktivitäten hier auf Teneriffa ganz aufgeben muß. Sie wird in ca. 3 Monaten mit ihren Tieren dort ausziehen müssen und sucht ein neues Zuhause in Deutschland.
Ihre Wunschvorstellung ist ein Gnadenhof, auf dem sie mit ihren
23 alten Hunden (bis 14 Jahre alt) und 4 Katzen (Leukose-positiv) leben und arbeiten kann. Sie wünsch sich schon weiterhin eine Arbeit im Tierschutz, aber eben in Deutschland. Für ihre Tiere könnte sie selber aufkommen.
Wir wissen, daß es natürlich außerordentlich schwierig ist, so einen Hof zu finden - aber wir wollen alles versuchen !
Falls Sie einen Tipp oder eine Hilfestellung haben, bitte schreiben Sie uns: tierhilfe.altavista(at)gmail.com
Tollwut in Deutschland offiziell ausgerottet |
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