Tierweitergabe von privat an privat

Regelmäßig kontaktieren mich Leute, die ein Tier aus irgendwelchen Gründen an andere Privatpersonen abgegeben haben und nach einiger Zeit wieder zurückhaben möchten. Meistens haben sie erfahren, dass das Tier nicht richtig gehalten wird.

Privatleute durchschauen nämlich nicht, welches Sonntagsgesicht Leute aufsetzen, wenn sie etwas wollen.

die neuen Besitzer wollen es nicht mehr rausrücken.

Das Tier zurückzubekommen, ist jedoch nicht einfach.

Auch wenn es keine schriftliche Vereinbarung gegeben hat, so schließt man mit dem neuen Eigentümer einen mündlichen Abgabevertrag. Selbst wenn kein Geld geflossen ist, ist ein Vertrag zustande gekommen, nämlich ein Schenkungsvertrag.

Zu den Grundstrukturen des deutschen Vertragsrechts gehört, dass Verträge einzuhalten sind. Die Vertragsparteien können sich also nicht einfach durch einseitige Erklärung ihren Vertragsverpflichtungen entziehen.

Wer also einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abschließt, gibt das Eigentum dann dem Tier endgültig auf.

Die AGT hat einen Privatvermittlungsvertrag entwickelt, der Privatleuten kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Danach wird kein Eigentum übertragen, sondern lediglich der lebenslange Besitz. Nur wenn die neuen Eigentümer gegen den Vertrag verstoßen, kann das Tier erfolgreich zurückgefordert werden.

Kontakt: becker(at)agtiere.de

Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann NICHT VERBOTEN werden

 


Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem Schrebergartengrundstück verwilderte Katzen füttern, auch wenn sich sein Nachbar hierdurch gestört fühlt - Die Klage des Nachbarn wurde abgewiesen.:
Wer über Jahre hinweg frei lebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern.
Er ist dann nämlich - wie der Jurist  sagt - »Garant«, weil er eine "enge Gemeinschaftsbeziehung" zu den Tieren hergestellt hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen hat.
Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom Amtsgericht Elmshorn abgewiesen:
» Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann! «
Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 - Urteil vom 16.03'87  -  Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz),
Az.: 53 C 513/85  -  Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86  -  Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz), Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.'88
- Langversion des OLG- Urteils liegt vor

Nachbarn brauchen nur 2 Freigängerkatzen dulden

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 08.10.2004/AZ:4 S 48/04

 

Katzenliebhaber dürfen nicht unbeschränkt viele Katzen frei herumlaufen lassen. Ein Nachbar, der sich durch die Katzen gestört fühlt, kann verlangen, dass immer nur höchstens zwei Katzen frei laufen dürfen. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Nachbarn zweier Grundstücke. Jedes Grundstück hatte eine Größe von ca. 1.000 qm. Der eine Nachbar war ein Katzenliebhaber (Beklagter) und hielt mindestens drei Katzen. Die Katzen ließ er auf seinem Grundstück frei herumlaufen. Dabei kam es auch immer wieder vor, dass die Katzen auf Wanderschaft gingen und das Grundstück des Nachbarn (Kläger) besuchten. Dieser fühlte sich durch die Katzen gestört und klagte

 

Nur zwei Katzen

Das Amtsgericht Lüneburg entschied, dass der Katzenliebhaber nie mehr als 2 Katzen mit freiem Auslauf auf seinem Grundstück halten bzw. in Pflege nehmen dürfe. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger habe gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch, dass sein Grundstück nicht durch frei laufende Katzen des Beklagten beeinträchtigt werde.

 

Nachbar durch Kot und Urin geplagt

Eine Beeinträchtigung durch die freilaufenden 3 Katzen der Beklagten sei darin zu sehen, dass diese Tiere frei in der Gegend umherstreifen, dabei auch das Grundstück des Klägers betreten oder überqueren, weswegen bereits nach der Lebenswahrscheinlichkeit unterstellt werden könne, dass jedenfalls gelegentlich die Katzen auf dem Grundstück des Klägers auch Kot und Urin absetzten, führte das Gericht aus.

 

Zwei Katzen muss der Nachbar dulden

Der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs.2 BGB allerdings verpflichtet, das Betreten seines Grundstückes durch 2 Katzen der Beklagten zu dulden. Nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere den für heutige Verhältnisse relativ großzügig bemessenen Grundstücksgrößen sei eine Duldungspflicht des Klägers als Nachbar der Beklagten in diesem Umfange gegeben.

 

Das Füttern fremder Katzen mit einem Zuhause ist verboten

Beklagt sich der Eigentümer einer Katze darüber, dass sein Nachbar das freilaufende Tier ständig anfüttert, so dass es kaum noch nach Hause kommt, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Vor dem Amtsgericht Mainz schlossen die beiden einen Vergleich, in dem sich der Nachbar dazu verpflichtete, die Katze nicht zu füttern und auch nicht in sein Haus zu lassen. Andernfalls müsse er eine Vertragsstraße von 300 Euro bezahlen.

(AmG Mainz, 79 C 395/17)/Rheinische Post am 20.05.2023

Städte müssen für verletzte Tiere zahlen

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 23. April 2012 (11 LB 267/11) die Berufung der Stadt Bad Sachsa gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen zurückgewiesen, mit dem die Stadt verpflichtet worden ist, dem Kläger, der Tierarzt ist, seine Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung und anschließende Unterbringung eines verletzten Katers zu ersetzen.

http://zergportal.de/baseportal/tiere/News&Id==828

 

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=105275&_psmand=134

Das Land Hessen unter Federführung der Landestierschutzbeauftragten Madeleine Martin, die IMMER auf der Seite der Tiere steht, hat einen Online-Dienst zur Tierschutzrechtsfällen ins Netz gestellt:

www.tierschutz-urteile.de 

 

Hunde und Katzen dürfen in Mietwohnungen nicht generell verboten werden

 

20.03.2013 ·  Die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen darf nicht generell verboten werden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof.

Von Friedrich Schmidt

Wer einen Hund und/oder eine Katze, aber keine Immobilie sein eigen nennt und daher gezwungen ist, eine Wohnung zu mieten und darauf zu bauen, dass sein Tier dort willkommen ist, der konnte sich am Mittwoch über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) freuen.

Demnach darf es Mietern von Wohnraum nicht generell untersagt werden, Hunde und Katzen zu halten. Im betreffenden Mietvertrag einer Genossenschaft war als „zusätzliche Vereinbarung“ standardmäßig enthalten, dass das Mitglied - der Mieter - verpflichtet sei, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Dennoch zogen der Mieter und seine Familie mit einem kleinen - laut Bundesgerichtshof betrug die Schulterhöhe etwa 20 Zentimeter - Mischlingshund in die Gelsenkirchener Wohnung ein.

Die Genossenschaft forderte den Mieter erfolglos auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen, klagte dann auf Entfernung des Hundes und Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung. In letzter Instanz befanden nun die Karlsruher Richter, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, als unangemessene Benachteiligung des Mieters unwirksam sei, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung „ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“. Nötig sei eine „umfassende Interessenabwägung im Einzelfall“ - und in diesem Fall müsse eine Hundehaltung gestattet sein. (Aktenzeichen VIII ZR 168/12)

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung

Hier der Urteilstext:

juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py

Vögel füttern auf dem Balkon erlaubt

Mieter dürfen auf dem Balkon oder der Terrasse Vögel füttern und Wassertränken aufstellen. Die Nachbarn müssen es hinnehmen, wenn ihre Balkone durch Vogelkot verschmutzt werden. Der Dreck berechtigt sie nicht, die Miete zu mindern.

Entscheid des Landgerichtes Berlin, Aktenzeichen: 65 S 540/09

 

Quelle: Stiftung Warentest, Finanztest Juni 2011-06-03

Sollte der Berliner Gerichtsentscheid für NRW nicht zwingend gültig sein, kann er dennoch im Falle eines Rechtsstreites bei der NRW-Justizbehörde der Argumentation verwenden werden.

Tiersitter von der Steuer absetzen

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Tiersitter von der Steuer absetzen

 

Nun ist es also amtlich: Die Kosten für einen Tiersitter, der das Haustier im Haushalt des Tierhalters betreut, können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd wirken. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) können sie gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Zur Vorgeschichte:
Ein Ehepaar hatte seine Katze während des Urlaubs in der eigenen Wohnung durch eine „Tier- und Wohnungsbetreuungsfirma“ betreuen und versorgen lassen und die dafür entstandenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung angegeben. Da das zuständige Finanzamt dies ablehnte und der Einspruch der Tierhalter erfolglos geblieben war, wurde das Finanzgericht Düsseldorf eingeschaltet. Das Finanzamt berief sich zwar auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014, wonach Tierbetreuungs-, pflege- oder -arztkosten ausdrücklich nicht unter § 35a EStG fallen. Da das Finanzgericht Düsseldorf jedoch anderer Meinung war, hat es der Klage der Tierhalter stattgegeben (Urteil vom 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E).

Gegen dieses Urteil hatte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt und verloren. Der Bundesfinanzhof erklärt damit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014 eine Absage.

Um Tierbetreuungskosten steuermindernd ansetzen zu können, müssen allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 35a Absatz 4 EStG erfüllt sein:

• Es liegt eine Betreuung eines Haustieres „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen vor.
• Es wurde eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Tiersitter erstellt,
• und der Betrag wurde auf das Konto des Tiersitters überwiesen.

Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 2 EStG können dann 20 Prozent dieses Betrages (maximal jedoch 4.000,- EUR) bei der Steuer berücksichtigt werden.

 

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Bundesgerichtshof pro Haustiere

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 13.  November 2007

(Aktenzeichen: VIII ZR 340/06) den Weg für die Tierhaltung in Mietwohnungen entschieden erleichtert. Danach ist eine Klausel, nach der jede Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, unwirksam. Kleintiere gehören laut Gericht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Demzufolge müssen  Mieter künftig nicht mehr die Einwilligung des Vermieters einholen, wenn sie  diese halten wollen. Beim Halten von Hunden und Katzen steht hingegen die  Abwägung aller Interessen im Vordergrund. Laut Auffassung des Deutschen  Mieterbundes bestätigte der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil allerdings  eine Entscheidung von 1993, wonach das Halten von Haustieren nicht  grundsätzlich verboten werden darf. Exotische Tiere wie Schlagen, Affen,  Spinnen gelten übrigens nicht als Haustiere. Ihre Haltung in der Wohnung ist  daher verboten. “Das beste ist nach wie vor, Hund oder Katze mit in den  Mietvertrag aufzunehmen, um eventuellem Ärger aus dem Weg zu gehen.”, empfiehlt  Philip McCreight von der

Quelle: Tierschutzorganisation TASSO e.V.