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Kontaktdaten Amtsveterinär Mettmann

 

Dateityp: PDF

 

 

 

 

 

 

 


Untätige Amtsveterinäre

WDR 3, Tiere suchen ein Zuhause, Sonntag, 22. Januar 2012 ab 18:15 h

http://www.wdr.de/tv/tieresucheneinzuhause/sendungsbeitraege/2012/0122/00_veterinaere_in_der_kritik.jsp

Über untätige, überforderte, ignorante, arrogante und Arbeit-scheuende Amtsveterinäre, die die Begriffe "Zivilcourage" oder "Ausschöpfung des Ermessensspielraums" nicht kennen, kann die AGT auch ein Lied singen.

Wir haben am 02.01.12 das VetAMT Solingen über eine versiffte Schafhaltung an der Ohligser Straße informiert, am 24.01.12 habe ich nachgefragt, weil NICHTS passiert ist, die AmtsVetin hatte noch NICHTS unternommen, kam mir überfordert und desinteressiert vor.

Ein fragwürdiger Hundevermehrer und seine Ehefrau, eine Veterinärin!

Im Sommer 2011 stieß PETA auf eine grausame Hundezucht in Baden-Württemberg, nahe der Ortschaft Bürgermoos.

Der Tiervermehrer war Mitglied des Deutschen Schäferhundverbandes e.V., einer der beiden größten deutschen Hundevereinigungen innerhalb des Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), dem leitenden Organ deutscher Hundevermehrer.

PETA meldete die vermeintlichen Verstöße direkt der örtlichen Polizei, dem Veterinäramt und der zuständigen Staatsanwaltschaft.

PETA vermutete damals, dass die lokale Veterinärbehörde in diesem Fall nicht unvoreingenommen handeln werde, da die Frau des Tiervermehrers die zuständige Veterinärin für die Fleischinspektion des Nachbarlandkreises war (ist?).....

Hier der Stand vom 20.03.12: http://www.peta.de/web/hundehoelle.5607.html

Machen sich Amtstierärzte strafbar, wenn sie nicht gegen Tierschutzverstöße einschreiten?

 

AHO Redaktion Kleintiere & Pferde (12. Februar 2009)

 

 

Berlin (aho) – Folgt man einem Rechtgutachten, das der Rechtsanwalt Rolf Kemper aus Berlin im Auftrag des hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz erstellt hat, dann macht sich ein Amtstierarzt strafbar, wenn er trotz begründetem Verdacht Tierschutzverstößen nicht nachgeht.

 

Das Gutachten fällt eindeutig aus:

 

"§16a S.1 TierSchG eröffnet Amtstierärztinnen und Amtstierärzten kein Entschließungsermessen. Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen.

 

Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.

 

Bleiben Amtstierärztinnen und Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der Generalermächtigung des §16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i. S. d. §17 TierSchG durch Unterlassen begehen."

 

Sie finden das Gutachten hier.

 

Quelle:

Rechtsanwalt Rolf Kemper: Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz" im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin. (September 2006)

(c) Copyright Dr. M. Stein, Am Kiebitzberg 10, 27404 Gyhum

WWW: http://www.animal-health-online.de

E-Mail: manfred.stein(at)t-online.de

 


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