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Befugnisse des Eigentümers

   

Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)

   

   

Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)

   

   

Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)

   

§ 903
Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Definition Wilde Tiere

   

Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)

   

   

Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)

   

   

Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)

   

   

Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964)

   

§ 960
Wilde Tiere

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Haftung des Tierhalters

   

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

   

   

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)

   

   

Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)

   

§ 833
Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.


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